Die Einigungsstelle ist das zentrale Konfliktlösungsinstrument des Betriebsverfassungsrechts, wenn Arbeitgeber und Betriebsrat in einer mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit nicht weiterkommen. Sie ist kein staatliches Gericht, aber auch kein bloß unverbindliches Gesprächsforum. Ihr Zweck ist es, betriebsnahe Regelungsstreitigkeiten dort zu lösen, wo sie entstehen: im Betrieb und mit Personen, die die betrieblichen Abläufe verstehen. Auch das Bundesarbeitsministerium sieht die Einigungsstelle als wichtiges Verfahren zur Lösung betrieblicher Konflikte. Das niedersächsische Justizportal ordnet sie ausdrücklich als Verfahren für Regelungsstreitigkeiten ein, nicht als klassisches Gerichtsverfahren.
Rechtlich ist die Einigungsstelle in § 76 BetrVG verankert. Dort ist auch der entscheidende Unterschied zu vielen anderen Schlichtungsformaten angelegt: In den gesetzlich vorgesehenen Fällen ersetzt ihr Spruch die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Das macht sie für beide Seiten relevant. Sie ist damit kein nachgelagerter „nice to have“-Mechanismus, sondern ein Instrument, das Handlungsfähigkeit schafft, wenn Verhandlungen festgefahren sind.
Besonders wichtig wird die Einigungsstelle bei Themen der zwingenden Mitbestimmung nach § 87 BetrVG. Dazu gehören unter anderem Arbeitszeit, Pausen, Überstunden, Urlaubsgrundsätze, technische Überwachungseinrichtungen, Gesundheitsschutz und Fragen der Lohngestaltung. Der DGB erklärt das praktisch so: Verweigert der Arbeitgeber bei mitbestimmungspflichtigen Themen eine Einigung, kann der Betriebsrat den Abschluss einer Betriebsvereinbarung über den Spruch der Einigungsstelle herbeiführen.
Seit dem Betriebsrätemodernisierungsgesetz hat die Einigungsstelle zusätzlich an Sichtbarkeit gewonnen. Das BMAS hebt zwei Erweiterungen besonders hervor: Zum einen wurde die Mitbestimmung bei der Ausgestaltung mobiler Arbeit ausdrücklich gestärkt, zum anderen kann die Einigungsstelle bei Fragen der Berufsbildung nach § 96 Abs. 1a BetrVG um Vermittlung angerufen werden, wenn über konkrete Maßnahmen keine Einigung zustande kommt.
Die Einigungsstelle besteht aus einer gleichen Zahl von Beisitzern auf Arbeitgeber- und Betriebsratsseite sowie einem unparteiischen Vorsitzenden. Können sich beide Seiten auf den Vorsitz oder die Zahl der Beisitzer nicht einigen, entscheidet das Arbeitsgericht. Das ist wichtig, weil Suchende oft annehmen, erst nach der Einigungsstelle beginne das Gericht. Tatsächlich kann das Gericht bereits in der Einsetzungsphase eine Rolle spielen, aber eben nur zur Besetzung und Errichtung der Einigungsstelle, nicht zur eigentlichen inhaltlichen Regelung des Konflikts.
In der Praxis kommt dem Vorsitz eine Schlüsselfunktion zu. Er muss juristisch sicher, organisatorisch stark und persönlich akzeptabel sein. Das ifb – Institut zur Fortbildung von Betriebsräten betont deshalb, dass Verhandlungsgeschick und Sachkunde ebenso wichtig sind wie Unparteilichkeit. Für normale Fälle werden häufig je zwei Beisitzer pro Seite als angemessen angesehen; bei komplexen oder wirtschaftlich besonders bedeutsamen Themen kann die Zahl steigen.
Am Anfang steht fast immer das Scheitern der Verhandlungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Bevor es zur Einigungsstelle kommt, muss jedoch zunächst ernsthaft versucht worden sein, eine einvernehmliche Lösung zu finden. Beim Betriebsrat ist dafür in der Regel ein formaler Beschluss erforderlich: Die Verhandlungen werden als gescheitert erklärt, die Einigungsstelle soll angerufen werden und es wird festgelegt, wer als Vorsitzender und Beisitzer vorgeschlagen wird.
Dieser formale Rahmen wirkt auf den ersten Blick wie eine reine Formalität, ist aber wichtig. Fehler an dieser Stelle können das spätere Verfahren rechtlich angreifbar machen.
Ist die Einigungsstelle eingerichtet, verhandelt sie mündlich, hört beide Seiten an und versucht zunächst eine Einigung. Erst wenn diese nicht gelingt, kommt es zur Beschlussfassung. Dabei enthält sich der Vorsitzende in der ersten Abstimmung zunächst der Stimme; erst wenn keine Mehrheit zustande kommt, nimmt er nach weiterer Beratung an der erneuten Abstimmung teil. Der Spruch wird schriftlich niedergelegt und den Betriebsparteien zugeleitet.
In erzwingbaren Fällen ersetzt der Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. In freiwilligen Fällen ist der Spruch dagegen grundsätzlich nur dann verbindlich, wenn beide Seiten sich ihm vorab unterworfen haben oder ihn nachträglich annehmen.
Ein betriebliches Gremium zur Lösung von Regelungsstreitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
Immer dann, wenn das Gesetz ausdrücklich vorsieht, dass ihr Spruch die Einigung ersetzt.
Ein unparteiischer Vorsitzender und gleich viele Beisitzer beider Seiten.
In erzwingbaren Fällen ja; in freiwilligen Verfahren nur bei entsprechender Unterwerfung oder Annahme.
Grundsätzlich der Arbeitgeber.
